Das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Nicht jeden zieht es Tag für Tag außer Haus, um sich auf den Weg zum Arbeitsplatz zu machen. Manch einer hat den Vorteil, direkt von zu Hause arbeiten zu können. Dies spart natürlich vor allem wertvolle Zeit, die sonst für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz aufgewendet werden müsste. Doch Heimarbeit wirft auch immer wieder einige Fragen auf. Vor allem, wenn es um das Absetzen des Arbeitszimmers geht. Denn viele Heimarbeiter richten sich einen eigenen Raum ein, um dort ungestört ihrer Arbeit nachgehen zu können. Doch wie kann dieses Home-Office steuerlich berücksichtigt werden?

Die wichtigsten Fragen können am besten bei einem Gespräch mit einem Steuerberater geklärt werden. Von Anfang an kann dieser beratend zur Seite stehen, so dass Fehler bei der Absetzbarkeit einerseits direkt vermieden werden, andererseits aber auch nicht verpasst wird, das geltend zu machen, was einem zusteht.

Um einen guten Steuerberater zu finden fragt man sich am besten im Bekanntenkreis durch. Nichts ist vorteilhafter als eigene Erfahrungen.

Was kann abgesetzt werden

Wer daheim arbeitet, kann gleich mehrere Posten steuerlich geltend machen. Dazu gehören Miete, Strom und Wasser. Auch weitere anfallende Nebenkosten können abgesetzt werden. Doch damit dies möglich ist, wird vorausgesetzt, dass das Arbeitszimmer um das es sich dreht, auch wirklich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies ist etwa bei einem Lehrer nicht der Fall, da er zwar in seinem heimischen Arbeitszimmer Schularbeiten korrigieren mag, die meiste Zeit jedoch in der Schule als Arbeitsplatz verbringt.

Dasselbe gilt auch für Außendienstler, die ebenfalls zu Hause Papierarbeiten erledigen, jedoch den Großteil ihrer Arbeitszeit außer Haus verbringen. Wer sich nicht sicher ist, ob er mit seinem Job die Voraussetzungen für eine vollständige Absetzbarkeit des Arbeitszimmers mitbringt, der kann sich jederzeit an einen Steuerberater wenden und im Raum stehende Fragen klären lassen. Manchmal sind es Feinheiten, auf die geachtet werden muss, damit eine korrekte und ordnungsgemäße Geltendmachung erfolgt. Ein Steuerberater wird hier entsprechend beratend zur Seite stehen.

Was gibt es noch zu beachten

Bildet das Arbeitszimmer nicht den beruflichen Mittelpunkt, sind immerhin noch 1.250 Euro als Höchstbetrag bei einer steuerlichen Geltendmachung möglich. Wer jedoch ausschließlich zuhause arbeitet, dem wird daran gelegen sein, eine vollständige Absetzbarkeit zu erreichen. Am besten geht dies mit der Hilfe eines Steuerberaters. Dieser wird auch dabei helfen nachzuweisen, dass das Zimmer ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird und keinen anderen Nutzen hat, denn dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Absetzbarkeit.

Der Steuerberater wird auch gern darüber informieren, was es mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer auf sich hat. Denn dieses ist ebenfalls in voller Höhe absetzbar. Außerhäuslich ist das Arbeitszimmer dann, wenn es sich außerhalb des Wohnraums befindet. Es darf also keine Verbindung zum Wohnraum bestehen, da ansonsten die Grenzen hier zu sehr ineinander verlaufen. Wird zum Beispiel ein kleiner Anbau an das Wohnhaus angeschlossen, der als Arbeitsstätte genutzt werden soll, ist ein eigener Eingang für den Anbau nötig, damit dieser als außerhäuslich gilt und eine vollständige Absetzbarkeit bejaht werden kann. Aber auch hier wird der Steuerberater gerne genauer Auskunft geben und darüber informieren, auf was genau zu achten ist, damit sich das Finanzamt am Ende nicht querstellen wird.